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Gemäß meines Leistungsangebotes können Kinder und Jugendliche und junge Heranwachsende im Förderungsbereich des SGB VIII aufgrund der Rechtsgrundlage nach §§ 34, 35, 35a und 41 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgenommen werden.

Gesetzliche Grundlage

Das individual- und erlebnispädagogische Projekt in Georgien bildet eine Ausnahme im Regelhilfesystem der Jugendhilfe. Es wird durchgeführt, um besonderen Krisensituationen, in denen sich der junge Mensch befindet, zu begegnen.

 

Obwohl es sich um ein sehr enges Setting handelt, wird die Maßnahme als eine stationäre Erziehungshilfe auf der Grundlage der §§ 27 Abs. 1, 34 SGB VIII oder als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß §§ 27 Abs. 1, 35 SGB VIII durchgeführt.

 

Ebenfalls ist die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Georgien auf der Grundlage der §§ 35 a und 41 SGB VIII möglich.

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